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RG, 16.04.1935 - 4 D 315/35 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Ist ein Zuwiderhandeln gegen § 330 a StGB. ein militärisches Vergehen, wenn die im Rauschzustand begangene, mit Strafe bedrohte Handlung ein militärisches Vergehen ist? Kann in solchen Fällen auf Arrest oder auf Geldstrafe erkannt werden? 2. Kann die "mit Strafe bedrohte ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 69, 189
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 24.05.1955 - 5 StR 143/55
Rechtsmittel
Hat er im Rausch nur eine Handlung verübt, die mit Strafe bedroht ist, so mag es für den Schuldspruch ohne Bedeutung sein, wie sie rechtlich zu beurteilen ist, ob sie z.B. eine Verleumdung oder nur eine üble Nachrede ist, sofern nur feststeht, daß sie jedenfalls unter die eine oder die andere Strafvorschrift fällt (vgl RGSt 69, 189 [190]).Wäre dies der Fall gewesen, so hätte er allerdings nicht mehr im strafrechtlichen Sinne "handeln" können (vgl RGSt 69, 189 [191]; BGH NJW 1952, 193 am Ende).
Es kann daher unentschieden bleiben, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn sich der angeklagte infolge seines Rausches nicht dessen bewußt gewesen wäre, daß T. sein Untergebener war, und wenn er daher auch nicht den Willen gehabt hätte, ihn gerade durch einen Mißbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses zur Unzucht zu bestimmen (vgl RGSt 69, 189 [191]; 70, 42 [44]; 70, 159 [160]; 73, 11 [14, 16, 17]; RG JW 1936, 514, 1911; RG HRR 1938, 190; BGH NJW 1953, 1442).
- BGH, 21.06.1951 - 4 StR 26/51
Rechtsmittel
Wenn die für die strafrechtliche Natur der Rauschtat wesentlichen inneren Tatbestandsmerkmale nicht Bewusstseinsinhalt des Täters geworden und deshalb für seinen natürlichen Willen nicht mitbestimmend gewesen sind, so ist keine mit Strafe bedrohte Handlung begangen und auch die Strafbarkeitsbedingung nicht erfüllt (RGSt 69, 189, 191; 73, 177, 180). - BGH, 03.02.1960 - 2 StR 640/59
Wirkung einer voneinander abweichenden rechtlichen Beurteilung einer Rauschtat …
Das Reichsgericht hat in einem Fall, in dem es die Beurteilung der Rauschtat durch den Tatrichter nicht billigte, den Schuldspruch wegen Volltrunkenheit bestehen lassen und das Urteil nur im Strafausspruch aufgehoben, weil die Rauschtat eine Bedingung der Strafbarkeit sei und deshalb die Schuldfrage nicht berühre (vgl. RGSt 69, 189).
- BGH, 12.04.1951 - 4 StR 78/50
Kenntnis bzgl. der Neigung zur Begehung von Straftaten im Rauschzustand als …
Dieser "natürliche Vorsatz" stellt sich vorliegend als die Fähigkeit dar, auf Grund von Vorstellungen, die der Berauschte aus der Aussenwelt empfängt, seine körperliche Kraft für bestimmte Zwecke einzusetzen (RGSt 63, 48; 69, 189). - BGH, 28.01.1954 - 4 StR 690/53
Rechtsmittel
Ein Tätigwerden in einem solchen Zustande ohne bestimmte Vorstellungen wäre keine auf einem natürlichen Willen beruhende Handlung und könnte somit die Strafbarkeitsbedingung nach dieser Vorschrift nicht auslösen (RGSt 69, 189, 191; 73, 177, 180). - BGH, 16.10.1968 - 4 StR 361/68
Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches - Verletzung von …
Die in Nr. 1 b) und 2 dargestellen Bedenken gegen die Annahme zweier Rauschtaten berühren den ergangenen Schuldspruch nicht, da jedenfalls schon jetzt eine Rauschtat (vorstehend unter Nr. 3) bestehen bleibt (vgl. RGSt 69, 189). - BGH, 18.06.1968 - 5 StR 201/68
Gemeinschaftliche versuchte Notzucht durch das Drehen eines geschlossenen …
Dann fehlt es aber schon am ("natürlichen") Vorsatz und damit überhaupt an einer Handlung, die den Tatbestand einer vorsätzlich zu begehenden Straftat erfüllen könnte; in einem solchen Falle erübrigt es sich, noch nach der Verantwortlichkeit im Sinne des § 51 StGB zu fragen (RGSt 64, 349, 354, 355; 69, 189, 191).